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§ 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können;
§ 147
des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Verweis auf
§ 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAGB
von
§ 149 Absatz 2 Satz 6 KAGB