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§ 120 Absatz 3 KAGB
(3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
anzuwenden.
§ 120 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Der Anhang ist um die Angaben nach
§ 101 Absatz 1
, bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die Angabe nach
§ 101 Absatz 1
Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 3, 6 und 7 zu machen sind.
2
Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den Anhang die Angaben nach
§ 101 Absatz 2
aufzunehmen.
§ 120 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Der Lagebericht ist um die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 2
zu ergänzen.
2
Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.
§ 120 Absatz 6 KAGB
(6)
1
Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach
§ 101 Absatz 3
zu machen.
2
§ 101 Absatz 3 Satz 2
ist anzuwenden.
3
Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach
§ 101 Absatz 4
zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen OGAW-Sondervermögens in
§ 101 Absatz 4
Nummer 1 die OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt.
Verweis auf
§ 120 Absatz 3 bis 6 KAGB
von
§ 122 Absatz 1 Satz 2 KAGB