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§ 101 Absatz 3 Satz 2 KAGB
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Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich für AIF nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
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Verweis auf
§ 101 Absatz 3 Satz 2 KAGB
von
§ 120 Absatz 6 Satz 2 KAGB