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§ 101 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden.
Verweis auf
§ 101 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 120 Absatz 5 Satz 1 KAGB