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§ 101 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen und gegebenenfalls alle direkt von dem inländischen OGAW-Sondervermögen selbst gezahlte Beträge, einschließlich Anlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl der Begünstigten;
2.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben (Risikoträger), Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten mit Kontrollfunktionen sowie Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleiter und Risikoträger;
3.
eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
4.
das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe c und d der
Richtlinie 2009/65/EG
genannten Überprüfungen, einschließlich aller festgestellten Unregelmäßigkeiten;
5.
wesentliche Änderungen an der festgelegten Vergütungspolitik.
Fußnote
(+++
§ 101
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 120 Abs. 2
u. 3 u.
§ 135 Abs. 3, 4
u. 7 +++)
(+++
§ 101 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§§ 234 Abs. 4
u. 237 Abs. 4 VAG 2016 +++)
Verweis auf
§ 101 Absatz 4 KAGB
von
§ 120 Absatz 6 Satz 3 KAGB