Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 336 HGB
§ 336
(1)
1
Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (
§ 242
) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
2
Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
3
Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
und begibt sie nicht ausschließlich die von
§ 327a
erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
(2)
1
Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1.
§ 264 Absatz 1 Satz 4
erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,
2.
die
§§ 265 bis 289e
, mit Ausnahme von
§ 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17
,
3.
§ 289f Absatz 4
nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 3 und 4
des Genossenschaftsgesetzes.
2
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
3
Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach
§ 267a Absatz 1
erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des
§ 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4
anwenden.
1
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 336
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 336 HGB
von
§ 336 Absatz 3 Satz 2 HGB