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§ 277 Absatz 3 Satz 1 HGB
(3)
1
Außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 Absatz 3 Satz 5 und 6
sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
§ 285 Nummer 17 HGB
17.
das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für
a)
die Abschlussprüfungsleistungen,
b)
andere Bestätigungsleistungen,
c)
Steuerberatungsleistungen,
d)
sonstige Leistungen,
Verweis auf
§ 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17 HGB
von
§ 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HGB