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Wohnungseigentumsgesetz
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§ 9b
Vertretung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.
§ 9b Abs. 1 Satz 3 WEG
3
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 9b Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.