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Versicherungsvermittlungsverordnung
Verweise
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§ 9
Mitteilungspflichten
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 VersVermV
(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die nach
§ 8
einzutragenden Angaben mitzuteilen.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 VersVermV
Änderungen der Angaben nach
§ 8
hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 VersVermV
(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach
§ 48 Absatz 4 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
§ 9 Abs. 3 Satz 1 VersVermV
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
§ 9 Abs. 4 Satz 1 VersVermV
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Falle des
§ 48 Absatz 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach
§ 11a Absatz 3 Satz 2
der Gewerbeordnung.