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§ 11a Absatz 3 Satz 2 GewO
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Bei Aufhebung der Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 1 oder Absatz 2
oder der Erlaubnisbefreiung nach
§ 34d Absatz 6
oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder
§ 48 Absatz 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde unverzüglich die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten zu löschen.
Verweis auf
§ 11a Absatz 3 Satz 2 GewO
von
§ 9 Absatz 4 Satz 1 VersVermV