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GebrauchsmusterverordnungVerweise

§ 9

Fremdsprachige Dokumente

GebrMV

Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) 1Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(3) 1Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) 1Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen.
2Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.