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§ 6 Absatz 2 GebrMG
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (
§ 41
) sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 GebrMG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 GebrMV