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Coronavirus-Impfverordnung
Verweise
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§ 9
Vergütung der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach § 6 Absatz 4 Nummer 3
CoronaImpfV
Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV
(1) Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistung nach
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5
beträgt je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV
(2)
1
Die Arztpraxen rechnen die Leistung nach Absatz 1 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Arztpraxis ihren Sitz hat.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV
2
Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das ärztliche Zeugnis ausgestellt wurde.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 CoronaImpfV
3
Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen.
§ 9 Abs. 2 Satz 4 CoronaImpfV
4
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest.
§ 9 Abs. 3 Satz 1 CoronaImpfV
(3) Die Arztpraxen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5
erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die nach Absatz 2 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.