Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 CoronaImpfV
3.
die in
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h
genannten Personen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 5 über das Vorliegen der in
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h
genannten Erkrankung oder
§ 6 Absatz 5 CoronaImpfV
(5)
1
Die in
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h
genannten Personen haben Anspruch auf Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 Nummer 3.
2
Der Anspruch nach Satz 1 umfasst auch einen mit dem ärztlichen Zeugnis gegebenenfalls zu vergebenden Code für die Terminvergabe.
3
Die Arztpraxen sind zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 Nummer 3 berechtigt.
4
Sofern der Anspruchsberechtigte aufgrund früherer Behandlung dem Arzt unmittelbar persönlich bekannt ist, können das ärztliche Zeugnis sowie der gegebenenfalls zu vergebende Code auch telefonisch angefordert und postalisch versandt werden.
Verweis auf
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 CoronaImpfV
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV