1.
in einer Abwicklungsanordnung nach
§ 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach
§ 89;
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach
§ 90;
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach
§ 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den
§§ 78 bis 87 treffen.
(3) 1Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen.
2Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(6) 1Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an.
2Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(8)
1Liegen die Voraussetzungen des
§ 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach
§ 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach
§ 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den
§§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient.