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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 70

Sachverständiger Prüfer

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
1.
staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
2.
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
3.
dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
2Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) 1Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt.
2Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt.
3Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.