1.
stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der
§§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2.
nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des
§ 74 vor.