1.
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des
§ 23 Abs. 4 und des
§ 50 Abs. 1 und 2;
2.
einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
3.
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des
§ 31 Abs. 5;
4.
drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.