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§ 64 Absatz 1 PatG
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
Verweis auf
§ 64 Abs. 1 PatG
von
§ 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c PatG