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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 60
Berechnung des Anrechnungsbetrags
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 60 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.
§ 60 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2)
1
Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zu bestimmen.
§ 60 Abs. 2 Satz 2 WuSolvV
2
Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch unternehmensinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
§ 60 Abs. 3 Satz 1 WuSolvV
(3)
1
Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen.
§ 60 Abs. 3 Satz 2 WuSolvV
2
Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.