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Bausparkassen-VerordnungVerweise

§ 6

Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen

BausparkV

Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576)

(1) 1Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
1.
die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie
2.
Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind.
2Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.
(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie
2.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden.
(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.