1.
der vor dem Erwerb nach
§ 261 Absatz 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleistung und
2.
die bei der Veräußerung nach den
§§ 271 und 272 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Investmentvermögen zugeflossene Gegenleistung.
(3) Anzugeben sind sämtliche Sachwerte, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben.