(2) 1Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
2Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in
§ 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.