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§ 449 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in
§ 413 Absatz 2
, den
§§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3
, den
§§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2
nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
Verweis auf
§ 449 Absatz 1 Satz 1 HGB
von
§ 434 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 HGB