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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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►
§ 43
Zuständigkeit
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
§ 43 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des
§ 9a Absatz 4 Satz 1
erhoben werden.
§ 43 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG
1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG
4.
Beschlussklagen gemäß
§ 44
.