(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
5.
derzeitige und frühere Anschriften,
6.
Anschrift am 1. September 1939.
(2) 1Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
1.
Geschlecht,
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
2Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach
§ 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
1.
bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
2.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
3.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand,
5.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.