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§ 38 Absatz 4 Satz 1 BMG
(4)
1
Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in
§ 34 Absatz 4 Satz 1
genannten Behörden Daten nach
§ 34 Absatz 1
verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift.
Verweis auf
§ 38 Absatz 4 Satz 1 BMG
von
§ 43 Absatz 2 Satz 2 BMG