1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach
§ 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß
§ 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
die Einhaltung der in
§ 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und
4.
die Einhaltung der in
§ 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.