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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 4
Formvorschriften
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt
§ 311b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.