(1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Person über die in
§ 3 Absatz 2 genannten Informationen vor oder spätestens während der Entgegennahme einer Verstoßmeldung.
(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt der meldenden Person den Eingang einer schriftlichen Verstoßmeldung unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse.
2Die Bestätigung unterbleibt, wenn
1.
sich die meldende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder
2.
die Bundesanstalt Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.