3.
Informationen über die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen nach
§ 4d Absatz 3 bis 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten einer meldenden Person nach den Artikeln 27 bis 29 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten,