1.
die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach
§ 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2.
für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach
§ 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach
§ 39g Absatz 2 vorgelegt wird.