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§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
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Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
von
§ 39h Absatz 3 Satz 1 EEG 2021