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Kapitalanlage-Prüfungsberichte-VerordnungVerweise

§ 38

Berichterstattung über das Bewertungsverfahren

KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob den Abschlussprüfern sämtliche im Berichtszeitraum erstellten Gutachten vorliegen.
2Es ist zu beurteilen, ob die erstellten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.
(2) 1Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben, ob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ermittelt hat.
2Falls wertverändernde Umstände, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft als wesentlich definiert wurden, eingetreten sind, ist anzugeben, ob eine neue Bewertung vorgenommen wurde.
3Des Weiteren ist anzugeben, ob für jedes Objekt das entsprechende Gutachten vorlag.
(3) Ferner ist bei Immobilien-Sondervermögen anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.