A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-VerordnungVerweise

§ 36

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
1.
bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:
a)
der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie
c)
die Anschaffungsnebenkosten;
2.
bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:
a)
die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie
b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.