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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 35
Veräußerungsbeschränkung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 35 Satz 1 WEG
1
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf.
§ 35 Satz 2 WEG
2
Die Vorschriften des
§ 12
gelten in diesem Fall entsprechend.