1.
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds
§ 341l in Verbindung mit § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
als Hauptbevollmächtigter (
§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
§ 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen