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§ 341l Absatz 1 HGB
(1)
1
Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in
§ 325
bezeichneten Unterlagen nach
§ 325
Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen.
2
Von den in
§ 341a Abs. 5
genannten Versicherungsunternehmen ist
§ 325 Abs. 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des
§ 325 Abs. 4 Satz 1
vier Monate beträgt;
§ 327a
ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 341l Abs. 1 HGB
von
§ 341o Satz 1 Nummer 2 HGB