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Wohnungseigentumsgesetz
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§ 33
Inhalt des Dauerwohnrechts
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 33 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich.
§ 33 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des
§ 14
entsprechend anzuwenden.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 33 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG
1.
Art und Umfang der Nutzungen;
§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG
2.
Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WEG
3.
die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 WEG
4.
die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung;
§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WEG
5.
das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.