1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach
§ 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.
2Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach
§ 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.
3Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt.
4Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.