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Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
Verweise
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►
§ 32
Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
KARBV
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KARBV
(1)
1
Für die Zwecke des
§ 261 Absatz 6 Satz 1
und des
§ 271
des Kapitalanlagegesetzbuches sind Verkehrswerte für Unternehmensbeteiligungen gemäß
§ 261 Absatz 1 Nummer 4
des Kapitalanlagegesetzbuches (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung) nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmensbewertung zu ermitteln.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 KARBV
2
Dabei ist Folgendes zu dokumentieren:
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KARBV
1.
die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung,
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KARBV
2.
die für die Wertermittlung verwendeten Parameter,
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KARBV
3.
die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die Parameter und
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KARBV
4.
die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeitpunkt.
§ 32 Abs. 2 Satz 1 KARBV
(2)
1
Für Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung ist zum Zeitpunkt des Erwerbs als Verkehrswert der Kaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen.
§ 32 Abs. 2 Satz 2 KARBV
2
Der Wert dieser Vermögensgegenstände ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen.
§ 32 Abs. 2 Satz 3 KARBV
3
Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist.
§ 32 Abs. 2 Satz 4 KARBV
4
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.