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§ 261 Absatz 1 Nummer 4 KAGB
4.
Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,
Verweis auf
§ 261 Absatz 1 Nummer 4 KAGB
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 KARBV