1.
die AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam auf Grund einer Vereinbarung die Erlangung von Kontrolle gemäß
§ 288 Absatz 1 über ein nicht börsennotiertes Unternehmen zum Ziel haben;
2.
die mit einer oder mehreren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Grund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten AIF die Kontrolle gemäß
§ 288 Absatz 1 über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.
1.
ein kleineres oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist oder
2.
eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien ist.
1.
der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und
2.
dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der
Richtlinie 2014/65/EU zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne von
§ 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.