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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 28
KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 28 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
§ 28 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.
§ 28 Abs. 3 Satz 1 WuSolvV
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WuSolvV
1.
Sachanlagen,
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WuSolvV
2.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann,
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WuSolvV
3.
einen nach
§ 16 Absatz 14 Nummer 6
zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WuSolvV
4.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet hat.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 WuSolvV
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach
§ 16 Absatz 14 Nummer 5
, dass das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln ist, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1-Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.