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§ 16 Absatz 14 Nummer 5 WuSolvV
5.
Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen wären,
Verweis auf
§ 16 Absatz 14 Nummer 5 WuSolvV
von
§ 28 Absatz 4 Satz 1 WuSolvV