Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text enthält unerlaubtes Zeichen!
suche ...
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
L
M
O
P
R
S
T
U
V
W
Z
Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
◄
►
§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre.
§ 26 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3)
1
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.
§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG
2
Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
§ 26 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in
§ 24 Absatz 6
bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
§ 26 Abs. 5 Satz 1 WEG
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.