(1)
1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
1.
Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,
2.
Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
3.
Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
4.
Verkehrswert oder im Fall des
§ 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,
5.
Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des
§ 231 Absatz 1 und des
§ 234,
6.
wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
7.
etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und
8.
sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.
2Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.
(2)
1Bei einer Beteiligung nach
§ 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
1.
Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
2.
das Gesellschaftskapital,
3.
die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
4.
Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach
§ 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.
2Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach
§ 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen.
3Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.