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§ 248 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Für Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1
sowie des
§ 234
ist im Zeitpunkt des Erwerbs und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis dieser Vermögensgegenstände anzusetzen.
Verweis auf
§ 248 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 247 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB