1.
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach
§ 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach
§ 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach
§ 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
(3) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.