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§ 17 Absatz 3 Nummer 2 BBG
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Verweis auf
§ 17 Absatz 3 Nummer 2 BBG
von
§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BLV